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Unter welchen Voraussetzungen kann eine Schule einen Messengerdienst als Kommunikationsmittel einführen?

Im privaten Umfeld nehmen Messengerdienste und soziale Medien als Kommunikationskanäle einen immer größeren Stellenwert ein. Lehrkräfte und Schulleitungen stehen häufig vor der Frage, ob der Einsatz von Facebook oder die Nutzung von WhatsApp oder anderen Messengerdiensten, wie z. B. Threema, für den Austausch von Informationen mit Schülerinnen, Schülern und Eltern (Betroffene) im Schulbereich zulässig ist. Auch Anfragen und Beschwerden von Eltern, deren Kinder mit Lehrkräften auf deren Anregung über solche Dienste mit ihnen kommunizieren sollen, machen eine Auseinandersetzung mit der Thematik erforderlich.

Aus folgenden Gründen ist die Nutzung von Messengerdiensten für die dienstliche Kommunikation zwischen Lehrkräften (kollegiumsintern) und mit Betroffenen (Schülerinnen und Schüler, Eltern etc.) kritisch zu sehen.

Bei der Bewertung sind sowohl die technischen (Produkt, Endgeräte) als auch die organisatorischen (Nutzungsszenario, Nutzungsregeln, Mitbestimmung, Datenschutzdokumentation) Bedingungen zu betrachten.

1. Generell gilt:

Lehrkräfte müssen stets unterscheiden, ob sie mit Betroffenen dienstlich oder privat kommunizieren. Rechtlich betrachtet ist die dienstliche Kommunikation eine Kommunikation der Schule. Ein Beispiel für dienstliche Kommunikation wäre z.B. die Bekanntgabe von Noten oder Stundenausfall. Bei privater Kommunikation handelt die Lehrkraft dagegen für sich selbst, d.h. als Privatperson. Ein Beispiel für private Kommunikation wären z.B. Geburtstagsgrüße. In Zweifelsfällen ist von dienstlicher Kommunikation auszugehen.

In diesem Zusammenhang ist zunächst Folgendes zu beachten: Daten, welche eine Lehrkraft zum Zweck der dienstlichen Kommunikation erhalten hat, darf diese nicht einfach für private Zwecke nutzen. Ist der Lehrkraft die Telefonnummer eines Schülers also z.B. aus der Klassenliste bekannt, darf sie diese Information nicht einfach nutzen, um dem Schüler privat Geburtstagsgrüße zu senden.

Kommuniziert eine Lehrkraft dienstlich, hat sie die besonderen datenschutzrechtlichen Vorgaben des Schulgesetzes und der SchulDSVO zu beachten. 

2. Im Bereich der dienstlichen Kommunikation ist im Einzelnen Folgendes zu beachten:

Die Schule kann personenbezogene Daten der Betroffenen entweder zu Verwaltungszwecken oder zu didaktisch-pädagogischen Zwecken verarbeiten (vgl. § 4 SchulDSVO).

Die Erhebung personenbezogener Daten der Betroffenen zu Verwaltungszwecken erfolgt ausschließlich durch die Schulleitung und das ihr gegenüber weisungsgebundene Personal des Schulsekretariats (§ 8 Abs. 1 SchulDSVO). Die Lehrkräfte sind nicht berechtigt, diese Daten zu eigenen Zwecken zu erheben, sondern erhalten sie nach Maßgabe des § 6 SchulDSVO aus dem Datenbestand der Schule. Natürlich dürfen Lehrkräfte auf Weisung der Schulleitung Daten für die Schulverwaltung erheben.

§ 30 Abs. 1 SchulG i. V. m. § 5 SchulDSVO führt abschließend auf, welche personenbezogenen Daten die Schule für ihre Zwecke erheben und weiter verarbeiten darf.

Die Daten, die die Lehrkräfte zu Verwaltungszwecken erhalten, können von den Lehrkräften selbstverständlich auch für die Kommunikation im pädagogisch-didaktischen Zusammenhang verwendet werden.

Die Entscheidung, in welcher Weise die Schule im Rahmen der Schulverwaltung und im Zusammenhang mit der pädagogisch-didaktischen Kommunikation mit den Betroffenen kommuniziert, liegt jedoch primär bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter. Nach § 33 Abs. 2 SchulG tragen die Schulleiterinnen und Schulleiter die Verantwortung für die Erfüllung des pädagogischen Auftrages der Schule sowie die Organisation und Verwaltung der Schule entsprechend den Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Daraus folgt, dass die Entscheidung, in welcher Weise die elektronische Kommunikation mit den Betroffenen erfolgt, nicht von jeder Lehrkraft selbst getroffen werden kann.

3. Warum ist die Nutzung von Messengerdiensten, insbesondere WhatsApp, nicht ohne weiteres zulässig?

Obwohl es sich bei Messengerdiensten um Telekommunikationsdienste handelt, werden die europäischen (E-Privacy-Richtlinie der EU) und die deutschen Rechtsregelungen (Art. 10 Grundgesetz, Telekommunikationsgesetz) von einigen der Diensteanbieter, zu denen auch WhatsApp gehört, nicht beachtet.

Viele Anbieter ermöglichen nicht einfach nur Telekommunikation, sondern werten diese Telekommunikationsvorgänge auch zur Nutzeranalyse (u. a. Auswertung von Standortdaten, Daten darüber, wer mit wem kommuniziert und empirische Auswertungen für Werbezwecke) aus. Da mit der Nutzung dieser Dienste die Nutzungsbedingungen anerkannt werden müssen, die einen Ausschluss solcher Vorgänge nicht möglich machen, würde man die personenbezogenen Daten der Schülerinnen und Schüler und der Eltern im Rahmen der dienstlichen Kommunikation diesen Analysen preisgeben.

Bestimmte Messengerdienste gleichen bei der ersten Anmeldung und danach laufend in der Regel die im verwendeten Gerät (z. B. Smartphone) gespeicherten Kontaktdaten ab. Damit werden den Diensteanbietern personenbezogene Daten von unbeteiligten dritten Personen bekannt. Dieser Vorgang würde somit durch eine dienstliche Maßnahme der Lehrkraft ausgelöst werden.

Im Grundsatz findet die Nutzung eines Telekommunikationsanbieters (TK-Anbieter) im Rahmen eines Auftragsverhältnisses statt. Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer (TK-Anbieter), Telekommunikation in Form von z. B. Telefonie, E-Mail oder eben Messaging bereitzustellen und zu ermöglichen. Es handelt sich in diesem Fall somit um Auftragsverarbeitung, für die die Vorschriften des Art. 28 DSGVO Anwendung finden. Nach diesen Vorschriften bleibt der Auftraggeber für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Regelungen verantwortlich und hat dies durch das vertraglich vereinbarte Weisungsrecht gegenüber dem Auftragnehmer sicherzustellen. Sofern Telekommunikationsdienste auf der Grundlage des deutschen Rechts in Anspruch genommen werden, ist ein solcher Auftragsverarbeitungsvertrag im Grundsatz entbehrlich, da die Vorschriften zum Schutz des Fernmeldegeheimnisses ausreichend auch die datenschutzrechtlichen Belange soweit sicherstellen. Die Einhaltung wird durch die dafür zuständigen Kontrollinstitutionen, insbesondere die Bundesnetzagentur, überwacht. Hierzu gehört auch die Prüfung der von den Telekommunikationsanbietern zugrunde gelegten Vertragsklauseln und Nutzungsbedingungen.

Viele der bekannten Messengerdienste ausländischer, insbesondere außereuropäischer Anbieter, erfüllen diese Vorgaben nicht.

Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Lehrkraft sicherstellen muss, private und dienstliche Kommunikation möglichst eindeutig (technisch) zu trennen. Während bei der Nutzung von E-Mail eine solche Trennung durch die Verwendung verschiedener E-Mail-Adressen möglich ist, ist eine solche Abgrenzung bei Messengerdiensten nicht ohne weiteres möglich.

Kommuniziert eine Lehrkraft mit einem privat genutzten Messengerdienst, wie z. B. WhatsApp, auch in dienstlicher Funktion, erfolgt dies mit demselben Gerät und demselben Messengerdienst. Eine Abgrenzung zwischen dienstlicher und privater Kommunikation ist damit nicht möglich.

Was ist konkret zu beachten, wenn eine Schule einen Messengerdienst als Kommunikationsmittel einführen möchte?

Ein Messenger-Einsatz zur Kommunikation zwischen Lehrkräften (Eltern, Schülerinnen und Schülern) mit einem extern gehosteten Dienst stellt eine Auftragsverarbeitung nach Artikel 28 DSGVO i. V. m. §§ 11, 12 Schul-Datenschutzverordnung dar. Vor dem Einsatz und dem Abschluss eines Nutzungsvertrages/Auftragsverarbeitungvertrages mit einem Anbieter sind noch Vorarbeiten erforderlich.

Grundsätzlich hat jede Schule vor der Einführung/Nutzung eines Onlinedienstes zu prüfen, ob dieser rechtmäßig (insb. Beachtung DSGVO, § 127 SchulG, §§ 2, 11-15 SchulDSVO + Urheberrecht, Jugendmedienschutz) eingesetzt werden kann.

Im ersten Schritt muss ein datenschutzkonform einsetzbares Produkt gefunden werden. Die Datenschutzkonformität eines Dienstes allein garantiert jedoch noch nicht die datenschutzkonforme Nutzung („Nur weil ein Auto TÜV-geprüft ist, kann ich damit trotzdem noch über rote Ampeln fahren“).

Von der Möglichkeit einer datenschutzkonformen Nutzung kann am ehesten ausgegangen werden, wenn der Anbieter seinen Sitz in der EU, im EWR oder in einem Land, für welches ein sogenannter Angemessenheitsbeschluss entsprechend Artikel 45 DSGVO vorliegt (dies ist für die Schweiz erfüllt), hat. Gleiches gilt für die Standorte der Server. Bei Anbietern aus den USA muss man trotz des seit Juni 2023 vorhandenen Angemessenheitsbeschlusses davon ausgehen, dass diese die Voraussetzungen für eine datenschutzkonforme Nutzung nicht uneingeschränkt erfüllen können, da der Angemessenheitsbeschluss nur bei Firmen greift, die sich auch nach dem „Data Privacy Framework“ zertifiziert haben. In allen anderen Fällen sind durch die Schule weiterhin die erweiterten Prüfpflichten zu erfüllen und es kann davon ausgegangen werden, dass dies in den meisten Fällen nicht zu einer positiven Einschätzung führen wird. Weiter ist immer zu beachten, dass viele Dienste die Nutzendendaten (zumindest Metadaten) zu eigenen Zwecken (Profilbildung, Tracking, Werbung) nutzen, was ebenso einen Einsatz im schulischen Kontext ausschließt.

Im zweiten Schritt der Einsatz an der Schule dann durch die entsprechenden Maßnahmen vorbereitet und durchgeführt werden:

  • Schulkonferenzbeschluss
  • Beteiligung des örtlichen Personalrates
  • Festlegung eines Nutzungsszenarios,
  • Ergreifung und Dokumentation technischer und organisatorischer Maßnahmen zur IT-Sicherheit,
  • Information gegenüber den Betroffenen,
  • Erlass von Nutzungsordnungen
  • ggf. Beschaffung/Bereitstellung von Endgeräten
  • ...

Ergänzend ist zu beachten, dass die Einführung einer Messenger-App nicht zu einer Benachteiligung von Schülerinnen und Schülern führen darf, die keine entsprechenden Geräte besitzen oder eine Messenger-App nicht einsetzen wollen. Ein Messengereinsatz würde, bei Fehlen dienstlich bereitgestellter Endgeräte, eine freiwillig erteilte Einwilligung der betroffenen Personen (Eltern für Ihre Kinder bei Minderjährigen) erfordern. Ob echte Freiwilligkeit im Abhängigkeitsverhältnis Schülerin/Schüler zu Schule im Spannungsfeld der Schulpflicht besteht, ist zumindest kritisch zu sehen.

Tags →  @Datenübermittlung, →  @EDV, Internet und Endgeräte, →  @Onlinedienste und Digitale Medien, →  @Auftragsverarbeitung, → #Messengerdienste, → #Facebook, → #WhatsApp, → #Kommunikation, → #Verantwortlichkeit, → #Lehrkräfte, → #LiV.
Stand 24.11.2023 10:03:37 [20315] → PermaLink


Was ist bei der E-Mail-Kommunikation zwischen Kolleginnen und Kollegen sowie mit Eltern und Schülerinnen/Schülern zu beachten?

Für die E-Mailkommunikation steht allen Lehrkräften eine E-Mailadresse (…@schule-sh.de) für die dienstliche Nutzung zur Verfügung. Die Rahmenbedingungen hierfür wurden in einer Dienstvereinbarung festgelegt und ergeben sich im Übrigen aus der Richtlinie zur Nutzung von Internet und E-Mail vom Januar 2021 sowie dem § 9 Abs. 5 SchulDSVO. Andere, beispielsweise über den Hosting-Anbieter der Schulhomepage (Adressen der Form name@schulname.de) bereitgestellte Mailadressen dürfen zukünftig nicht mehr für die dienstliche Kommunikation verwendet werden. Ausnahme bildet die zwingend erforderliche pädagogische Kommunikation im unterrichtlichen Kontext mit den Schülerinnen und Schülern (bspw. bei der Nutzung von IServ).

Folgende ergänzende Hinweise sind zu beachten:

  • Die landesnetzinterne Kommunikation mit personenbezogenen Informationen im Mailtext ist ohne Einschränkungen zulässig. Hierzu gehören neben der Domäne "landsh.de" auch andere, im Landesnetz befindliche E-Mail-Domänen. Eine Übersicht findet sich unter diesem Link (nur aus dem Landesnetz erreichbar!)
  • Die Kommunikation mit anderen Personen (extern, Eltern usw.) ist uneingeschränkt zulässig, wenn es sich beim Mailinhalt um organisatorische Belange und allgemeine Informationen handelt.
  • Beim Versand von personenbezogenen Informationen muss, abhängig von der Sensibilität und dem Schutzbedarf, ggf. verschlüsselt kommuniziert werden (bspw. verschlüsselte Dokumente im Anhang). Idealerweise wird in solchen Fällen auf andere Kommunikationsformen (Anruf, Gespräch, Brief) zurückgegriffen.
  • Bei E-Mails, die an mehrere Empfänger gerichtet sind (Rundschreiben etc.), müssen alle Empfänger in Bcc gesetzt werden.
  • Keine Weiterleitung auf private Mailadressen
  • Keine private Kommunikation über dienstliche Mailadressen
  • Keine Speicherung auf nicht genehmigten privaten Endgeräten
  • Regelmäßige Bereinigung des Mailaccounts (Nachrichten und Adressbuch, vgl. § 15 SchulDSVO)
  • Aktenrelevante Nachrichten sind zur entsprechenden (Schüler-)Akte zu nehmen (vgl. § 7 SchulDSVO)

Zugehörige Dateien
→ DS-Basics_Mailkommunikation [PDF]

Tags →  @Datensicherheit und Datenpannen, →  @Datenübermittlung, → #E-Mail, → #Eltern, → #Kommunikation, → #Lehrkräfte.
Stand 28.03.2023 11:39:06 [11338] → PermaLink


Dürfen die Noten von Klassenarbeiten von den Lehrkräften öffentlich vor den Schülerinnen und Schülern verkündet werden?

Bei den Ergebnissen von Klassenarbeiten handelt es sich um personenbezogene Daten. Das Verlesen der einzelnen Noten vor der versammelten Klasse stellt eine Datenübermittlung an Einzelpersonen dar. Die Übermittlung von personenbezogenen Daten an Einzelpersonen ist jedoch nur mit Einwilligung der oder des Betroffenen zulässig. Das Einholen pauschaler Einwilligungen für diesen Zweck, z. B. bereits bei der Aufnahme der Schülerinnen und Schüler, ist unzulässig. Einwilligungen sind für den Einzelfall einer Datenverarbeitung (in diesem Falle einer Datenübermittlung) einzuholen. Dabei sind Betroffene auch auf ihr jederzeitiges Widerrufsrecht hinzuweisen (Widerrufsrecht nach Art. 7 Abs. 3 DSGVO). Soll die Notenverkündung aus pädagogischen Gründen erfolgen, ist es ausreichend einen Notenspiegel zu erstellen. Jede/r Schülerin/Schüler kann damit für sich feststellen, wo sie/er leistungsmäßig in der Klasse steht. In bestimmten Fällen kann es aus pädagogischer Sicht möglicherweise ratsam sein, statt des Notenspiegels auch nur die Durchschnittsnote einer Klassenarbeit bekannt zu geben. Auch in diesem Fall können sich Schülerinnen und Schüler leistungsmäßig einordnen.

Tags →  @Datenübermittlung, →  @Einwilligungen, → #Noten.
Stand 14.10.2022 17:03:06 [10059] → PermaLink


Unter welchen Voraussetzungen dürfen Schülerakten (insbesondere bei einem Schulwechsel) an eine andere Schule übersandt werden?

§ 9 Abs. 1 SchulDSVO legt fest, dass die Übersendung der gesamten Schülerakte nur auf Anforderung der aufnehmenden Schule, nur zur kurzfristigen Einsichtnahme, nur im Einzelfall und wenn es die besonderen Umstände des Schulwechsels erforderlich machen, zulässig ist. Dies bedeutet, dass im Regelfall - insbesondere beim Wechsel von der Grundschule an die weiterführende Schule - keine Schülerakte übersandt werden darf. Hintergrund dieser Regelung ist, dass die aufnehmende Schule die (Grund)Daten direkt bei den Eltern erheben soll, damit das Kind unbelastet die neue Schullaufbahn beginnen kann. Können die Eltern bestimmte notwendige Informationen nicht beibringen, kann die aufnehmende Schule diese Daten (z. B. Kopien der letzten Zeugnisse) bei der bisherigen Schule anfordern (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 SchulDSVO).

Das Verbot der automatischen (proaktiven) Aktenübersendung bei einem Schulwechsel kann nicht mit einer Einwilligungserklärung der Eltern umgangen werden.

Die teilweise vorherrschende Praxis, die Akten nach Verlassen der Grundschule unaufgefordert den weiterführenden Schulen zu übersenden, ist damit unzulässig. Genauso verhält es sich, wenn die weiterführenden Schulen diese Akten bei den Grundschulen pauschal anfordern. 

Tags →  @Datenübermittlung, → #Schulwechsel, → #Schülerakte.
Stand 06.09.2022 15:22:48 [8243] → PermaLink


Was ist datenschutzrechtlich von klasseninternen Notenspiegeln zu halten?

Mit Hilfe eines anonymisierten Notenspiegels wird üblicherweise ein Leistungsüberblick (bezogen auf eine Klassenarbeit oder auf die Gesamtleistung in einem Fach) für eine Schulklasse erstellt. Anhand dieser Leistungsübersicht ist nur feststellbar, wie viele Schülerinnen und Schüler einer Klasse welche Noten erreicht haben. Wird der Notenspiegel in der Klasse den Schülerinnen und Schülern oder betroffenen Eltern zur Kenntnis gegeben, werden damit zunächst keine personenbezogenen Daten übermittelt, weil sich kein Bezug zu einzelnen Schülern herleiten lässt. Allerdings kann es besondere Konstallationen geben, bei denen der Notenspiegel in Verbindung mit anderen Informationen doch potenziell eine Zuordnung zur Schülerin/zum Schüler ermöglicht. Daher sollte die Bekanntgabe eines Notenspiegels pädagogisch abgewogen werden und ggf. unterbleiben. Die Bekanntgabe der Durchschnittsnote einer Klassenarbeit ist hier dann eine Alternative. Die Übermittlung/Bekanntgabe von individuellen Noten wird in diesem FAQ-Eintrag behandelt.

Tags →  @Datenübermittlung, → #Noten, → #Lehrkräfte, → #LiV.
Stand 26.01.2023 06:47:52 [7640] → PermaLink


Private Nachhilfeeinrichtungen wollen von den die Schülerinnen und Schüler unterrichtenden Lehrkräften Informationen zum Lernverhalten erheben. Unter welchen Bedingungen wäre dies datenschutzrechtlich zulässig?

Schülerinnen und Schüler nehmen Nachhilfestunden bei privaten Anbietern in Anspruch, um ihre Leistungen in der Schule zu verbessern. Diese Anbieter wenden sich häufig direkt an die diese Schülerinnen und Schüler unterrichtenden Lehrkräfte, ohne die Anfrage über die Schulleitung zu stellen. Die Lehrkräfte werden gebeten, Informationen z. B. über bestehende Wissenslücken, das Lernverhalten, die Unterrichtsbeteiligung und das Verhalten im Unterricht an die private Einrichtung zu übermitteln. Die Kontaktaufnahme findet dabei entweder telefonisch oder mittels eines Formblattes statt.

Für die Übermittlung solcher Daten existiert im SchulG keine Rechtsgrundlage, so dass eine Übermittlung an eine private Einrichtung oder an eine Einzelperson in diesen Fällen nur mit der Einwilligung der oder des Betroffenen zulässig ist.

Somit ist die Übermittlung nur mit einer Einwilligung nach den Vorgaben des Artikel 7 DSGVO der oder des Betroffenen (in diesem Fall der Eltern) zulässig. Die Einwilligung ist von der Nachhilfeeinrichtung einzuholen und der Schule vorzulegen. Die Übermittlung der Informationen von der Schule an die Nachhilfeeinrichtung sollte ebenso wie das Vorliegen der Einwilligung aktenkundig gemacht werden. Erst nach der Entscheidung der Schulleitung zur Datenübermittlung, dürfen die Lehrkräfte der Schülerin oder des Schülers die Daten, für deren Übermittlung die Einwilligung erteilt wurde, an die Nachhilfeeinrichtung übermitteln. Ohne Genehmigung der Schulleitung würde die Lehrkraft gegen ihre Amtsverschwiegenheit verstoßen.

Tags →  @Datenübermittlung, →  @Einwilligungen, → #Nachhilfe, → #Amtsverschwiegenheit.
Stand 06.09.2022 15:29:36 [6831] → PermaLink


Wenn Eltern am Unterricht ihres Kindes teilnehmen (sog. Hospitieren), dürfen sie dabei Notizen fertigen und diese anderen Eltern zugänglich machen?

Wenn Eltern auf der Grundlage von § 11 Abs. 4 Schulgesetz am Unterricht teilnehmen, tun sie dies als Privatpersonen. Im Gegensatz zu Elternbeiräten unterliegen sie keinen Verschwiegenheitspflichten. Erlangte Informationen, beispielsweise über den Unterrichtsstil der Lehrkraft, dürften von ihnen festgehalten und anderen Personen bekannt gemacht werden. Natürlich hat die Schule bzw. die betroffene Lehrkraft das Recht, sich gegen unwahre Behauptungen zur Wehr zu setzen.

Tags →  @Datenerhebung, →  @Datenübermittlung, → #Eltern, → #Hospitieren.
Stand 14.10.2022 16:50:39 [6493] → PermaLink


Dürfen die Schulen private Telefonnummern ihrer Lehrkräfte ohne deren Einwilligung an die Eltern weitergeben?

Eltern müssen die Möglichkeit haben, Kontakt zu den Lehrkräften herzustellen, die ihre Kinder unterrichten. Die Schule muss deshalb sicherstellen, dass dies möglich ist.

Allerdings ist eine Übermittlung von Adressdaten der Lehrkräfte (wozu auch die Telefonnummern gehören) nach § 9 Abs. 4 SchulDSVO nur an die Klassenelternbeiräte zulässig und nur dann, wenn die Lehrkräfte in die Übermittlung vorher eingewilligt haben (idealerweise schriftlich - Nachweisbarkeit). Es empfiehlt sich deshalb seitens der Schulleitung unmittelbar nach der Zusammenstellung der Klassen, die unterrichtenden Lehrkräfte zu fragen, ob sie mit der Übermittlung ihrer privaten Adress- und Telefondaten einverstanden sind. Nach der Wahl der Elternvertretung können diese Daten unmittelbar an den Klassenelternbeirat übermittelt werden, von dem die Eltern die Informationen dann bei Bedarf erhalten.

Tags →  @Datenübermittlung, → #Weitergabe, → #Telefonnummer, → #Kontaktdaten, → #Adressdaten, → #Eltern.
Stand 06.09.2022 15:16:40 [6473] → PermaLink


Bei Beginn des neuen Schuljahres soll allen Eltern eine klasseninterne Telefonliste zur Verfügung gestellt werden. Was ist dabei zu beachten?

Oft wird zum Schuljahresbeginn in den Klassen, meist beim ersten Elternabend, eine Telefonliste/E-Mailliste verteilt, um die Kontaktaufnahme der Eltern untereinander zu ermöglichen bzw. die Weitergabe von Informationen über Stundenausfall oder andere Ereignisse zu erleichtern.

Die Daten für eine solche Kontaktliste werden meistens von den Schulen anhand der Klassenliste erstellt und dann von den Lehrkräften verteilt. Hierbei handelt es sich seitens der Schule um eine Datenübermittlung an private Stellen (die Eltern), die der schriftlichen Einwilligung der Eltern bedarf.

Für eine solche Liste reicht es aus, die Namen der Schülerinnen und Schüler sowie die Telefonnummer(n) und die E-Mail-Adresse zu erfassen. Die Einwilligung der Eltern kann bereits mit der Anmeldung des Kindes zum Schulbesuch eingeholt werden. So ist es der Schulverwaltung möglich, bereits bei der Zusammenstellung der Klasse und der Erstellung der schulverwaltungsinternen Klassenliste die Telefonliste gleich mit anzufertigen.

Wenn eine Schule standardmäßig Vertretungspläne auf der Schulhomepage veröffentlicht und über sonstige unvorhergesehene Ereignisse über die Schulhomepage informiert, ist zu prüfen, ob eine solche Kontaktliste (noch) erforderlich ist. Bei der Prüfung der Erforderlichkeit ist insbesondere der Grundsatz der Datenminimierung (Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c DSGVO) zu beachten. Darüber hinaus wird die Schulverwaltung von Arbeit (Erstellen der Kontaktlisten) entlastet.

Tags →  @Datenübermittlung, → #Eltern, → #Klassenliste, → #Telefonliste.
Stand 06.09.2022 15:26:20 [6104] → PermaLink


Darf die Schule Informationen über das Leistungsverhalten volljähriger Schülerinnen und Schüler an deren Eltern übermitteln?

Eine Übermittlung dieser Informationen darf an Eltern volljähriger Schülerinnen und Schüler nur erfolgen, soweit die Schülerinnen und Schüler einer solchen Datenübermittlung nicht generell oder im Einzelfall widersprechen. Die Schülerinnen und Schüler sind auf das Widerspruchsrecht rechtzeitig, im Regelfall zu Beginn des Schuljahres, in dem das 18. Lebensjahr vollendet wird, schriftlich hinzuweisen. Erheben sie Widerspruch, sind die Eltern hierüber zu unterrichten (vgl. § 31 SchulG).

Tags →  @Datenübermittlung, → #Eltern, → #Leistungsverhalten, → #Volljährigkeit.
Stand 14.10.2022 14:49:43 [5265] → PermaLink


Kindergeldkassen (der Arbeitsämter) und Rentenversicherungsträger fordern bei der Schule personenbezogene Daten über Schulbesuchszeiträume bzw. über die Tatsache des Schulbesuchs an. Darf die Schule diese Daten übermitteln?

Nein. Kindergeld und Renten werden von Sozialleistungsträgern gezahlt, die die Regelungen des Sozialgesetzbuches zu beachten haben. Nach diesen Vorschriften sind die für die Leistungsgewährung erforderlichen Informationen direkt bei den Leistungsempfängern zu erheben. Diese haben eine Mitwirkungspflicht. Daher besteht grundsätzlich keine Erforderlichkeit für die Datenübermittlung seitens der Schule. § 30 Abs. 3 S. 1 SchulG findet somit keine Anwendung. Allerdings kann es in Ausnahmefällen durchaus keine andere Möglichkeit für die genannten Stellen geben, als die Daten von der Schule anzufordern. Die anfordernde Stelle ist dann jedoch verpflichtet zu begründen, warum es nicht möglich ist, die Daten beim Betroffenen zu erheben. Darüber hinaus muss die Schule die Übermittlung aktenkundig machen (§ 30 Abs. 3 letzter Satz SchulG).

Tags →  @Datenübermittlung, → #Kindergeldkasse, → #Rentenversicherung, → #Sozialleistung.
Stand 06.09.2022 15:12:31 [4960] → PermaLink


Eine Kirche möchte die Eltern mit ihren Kindern zum (Einschulungs-)Gottesdienst einladen. Dürfen die Schulen deren Namen und Adressen für diesen Zweck an die Kirche weitergeben?

Nein. Die Religionsgemeinschaften zählen nicht zu den öffentlichen Stellen im Sinne des Landesdatenschutzgesetzes und des Schulgesetzes (vgl. § 2 Abs. 1 LDSG). Sie sind insofern wie private Stellen zu behandeln, auch wenn sie einen öffentlich-rechtlichen Status haben. Eine Datenübermittlung an die Kirchengemeinden ist nur zulässig, wenn die Betroffenen im Einzelfall ihre Einwilligung erteilt haben.

Viele Schulen pflegen gute Kontakte zu den Kirchengemeinden und der Einschulungsgottesdienst hat vielerorts Tradition. Datenschutz soll hier kein Hinderungsgrund sein: Die Schulen können die Einladungen der Kirchengemeinden zu den Gottesdiensten für diese versenden. In diesem Falle erfolgt keine Datenübermittlung; das Ergebnis der Einladung wird trotzdem erreicht.

Tags →  @Datenübermittlung, → #Einschulung, → #Gottesdienst.
Stand 14.10.2022 15:15:34 [4957] → PermaLink