Kindergeldkassen (der Arbeitsämter) und Rentenversicherungsträger fordern bei der Schule personenbezogene Daten über Schulbesuchszeiträume bzw. über die Tatsache des Schulbesuchs an. Darf die Schule diese Daten übermitteln?

Kindergeldkassen (der Arbeitsämter) und Rentenversicherungsträger fordern bei der Schule personenbezogene Daten über Schulbesuchszeiträume bzw. über die Tatsache des Schulbesuchs an. Darf die Schule diese Daten übermitteln?

Nein. Kindergeld und Renten werden von Sozialleistungsträgern gezahlt, die die Regelungen des Sozialgesetzbuches zu beachten haben. Nach diesen Vorschriften sind die für die Leistungsgewährung erforderlichen Informationen direkt bei den Leistungsempfängern zu erheben. Diese haben eine Mitwirkungspflicht. Daher besteht grundsätzlich keine Erforderlichkeit für die Datenübermittlung seitens der Schule. § 30 Abs. 3 S. 1 SchulG findet somit keine Anwendung. Allerdings kann es in Ausnahmefällen durchaus keine andere Möglichkeit für die genannten Stellen geben, als die Daten von der Schule anzufordern. Die anfordernde Stelle ist dann jedoch verpflichtet zu begründen, warum es nicht möglich ist, die Daten beim Betroffenen zu erheben. Darüber hinaus muss die Schule die Übermittlung aktenkundig machen (§ 30 Abs. 3 letzter Satz SchulG).

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Stand 06.09.2022 15:12:31 [3851] → PermaLink