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Darf die Schule Informationen über das Leistungsverhalten volljähriger Schülerinnen und Schüler an deren Eltern übermitteln?

Eine Übermittlung dieser Informationen darf an Eltern volljähriger Schülerinnen und Schüler nur erfolgen, soweit die Schülerinnen und Schüler einer solchen Datenübermittlung nicht generell oder im Einzelfall widersprechen. Die Schülerinnen und Schüler sind auf das Widerspruchsrecht rechtzeitig, im Regelfall zu Beginn des Schuljahres, in dem das 18. Lebensjahr vollendet wird, schriftlich hinzuweisen. Erheben sie Widerspruch, sind die Eltern hierüber zu unterrichten (vgl. § 31 SchulG).

Tags →  @Datenübermittlung, → #Eltern, → #Leistungsverhalten, → #Volljährigkeit.
Stand 14.10.2022 14:49:43 [5337] → PermaLink