Eine Kirche möchte die Eltern mit ihren Kindern zum (Einschulungs-)Gottesdienst einladen. Dürfen die Schulen deren Namen und Adressen für diesen Zweck an die Kirche weitergeben?

Eine Kirche möchte die Eltern mit ihren Kindern zum (Einschulungs-)Gottesdienst einladen. Dürfen die Schulen deren Namen und Adressen für diesen Zweck an die Kirche weitergeben?

Nein. Die Religionsgemeinschaften zählen nicht zu den öffentlichen Stellen im Sinne des Landesdatenschutzgesetzes und des Schulgesetzes (vgl. § 2 Abs. 1 LDSG). Sie sind insofern wie private Stellen zu behandeln, auch wenn sie einen öffentlich-rechtlichen Status haben. Eine Datenübermittlung an die Kirchengemeinden ist nur zulässig, wenn die Betroffenen im Einzelfall ihre Einwilligung erteilt haben.

Viele Schulen pflegen gute Kontakte zu den Kirchengemeinden und der Einschulungsgottesdienst hat vielerorts Tradition. Datenschutz soll hier kein Hinderungsgrund sein: Die Schulen können die Einladungen der Kirchengemeinden zu den Gottesdiensten für diese versenden. In diesem Falle erfolgt keine Datenübermittlung; das Ergebnis der Einladung wird trotzdem erreicht.

Tags →  @Datenübermittlung, → #Einschulung, → #Gottesdienst.
Stand 14.10.2022 15:15:34 [3772] → PermaLink