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Dürfen die Schulen private Telefonnummern ihrer Lehrkräfte ohne deren Einwilligung an die Eltern weitergeben?

Eltern müssen die Möglichkeit haben, Kontakt zu den Lehrkräften herzustellen, die ihre Kinder unterrichten. Die Schule muss deshalb sicherstellen, dass dies möglich ist.

Allerdings ist eine Übermittlung von Adressdaten der Lehrkräfte (wozu auch die Telefonnummern gehören) nach § 9 Abs. 4 SchulDSVO nur an die Klassenelternbeiräte zulässig und nur dann, wenn die Lehrkräfte in die Übermittlung vorher eingewilligt haben (idealerweise schriftlich - Nachweisbarkeit). Es empfiehlt sich deshalb seitens der Schulleitung unmittelbar nach der Zusammenstellung der Klassen, die unterrichtenden Lehrkräfte zu fragen, ob sie mit der Übermittlung ihrer privaten Adress- und Telefondaten einverstanden sind. Nach der Wahl der Elternvertretung können diese Daten unmittelbar an den Klassenelternbeirat übermittelt werden, von dem die Eltern die Informationen dann bei Bedarf erhalten.

Tags →  @Datenübermittlung, → #Weitergabe, → #Telefonnummer, → #Kontaktdaten, → #Adressdaten, → #Eltern.
Stand 06.09.2022 15:16:40 [6555] → PermaLink