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Unter welchen Voraussetzungen sind Foto- oder Videoaufnahmen von Schülerinnen und Schülern möglich?
An Schulen wird häufig der Wunsch geäußert, Foto- oder Videoaufnahmen von Schülerinnen und Schülern anzufertigen und diese zu verschiedensten Zwecken zu nutzen. Anlässe können hier beispielsweise Einschulungs- oder Entlassungsfeiern, Projektwochen, Wettbewerbe, Klassenfahrten sowie auch schulöffentliche Aufführungen von Orchestern oder Theatergruppen sein. Ebenso sind die verfolgten Zwecke vielseitig. Hier sind beispielsweise der Aushang von Fotos in Klassenräumen oder im Schulgebäude, die Veröffentlichung auf der Schulwebseite, die Weitergabe an Eltern, die Erstellung von Jahrbüchern, die Speicherung im Schulverwaltungsprogramm oder einem digitalen Klassenbuch sowie die Erstellung von „Erinnerungsfotos“ durch Eltern zu nennen.
Für eine Bewertung der Zulässigkeit solcher Aufnahmen ist in erster Linie folgende Frage zu beantworten:
Wer fotografiert wen, zu welchem Anlass und zu welchem Zweck?
Hinsichtlich des Fotografierens im Schulbereich sind neben dem Schulgesetz (SchulG) und der Schul-Datenschutzverordnung (SchulDSVO) auch die Regelungen in der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und ggf. des Kunsturhebergesetzes („Recht am eigenen Bild“) zu beachten.
Der zulässige Datenumfang für Verarbeitungen von personenbezogenen Daten von Schülerinnen, Schülern und Eltern im Rahmen des Schulverhältnisses, wozu auch Foto- und Videoaufnahmen zählen, ergibt sich aus § 30 Abs. 1 SchulG i. V. m. § 5 SchulDSVO und der Anlage 2 zur SchulDSVO. Alle dort aufgeführten Daten dürfen i. d. R. erhoben und verarbeitet werden, ohne dass es einer Einwilligung der Betroffenen Bedarf.
In dieser abschließenden Aufzählung findet sich seit der Neufassung der SchulDSVO im Juli 2022 auch das Datum „Lichtbild/Foto zu Schulverwaltungszwecken (rechtmäßig erhoben)“. Hier ist abweichend für eine rechtmäßige Erhebung und Nutzung eine zweckbezogene, informierte und freiwillig erteilte Einwilligung erforderlich.
Hierbei ist immer auch die Erforderlichkeit sowie der Zweck der Erstellung dieser Aufnahmen zu prüfen und zu erläutern.
Im sogenannten Schüleraufnahmebogen (hier herunterladbar) werden bereits die Einwilligungen für häufig in Schule auftretende Verarbeitungen abgefragt. Der Bogen kann auf die individuelle Situation vor Ort angepasst und ggf. um weitere Szenarien ergänzt werden
Die diesem Artikel zum Download beigefügten Handreichungen geben detailliertere Informationen unterschiedlichen Szenarien und den Rahmenbedingungen bei der Erstellung und Weiterverarbeitung von Foto- und Videoaufnahmen. Ebenso werden Hinweise zur Gestaltung der erforderlichen Einwilligung gegeben. Ergänzende Informationen und Muster zum Thema Einwilligung sind in diesem FAQ-Beitrag zu finden.
Zugehörige Dateien
→ Hinweise zu Foto- und Videoaufnahmen an Schulen [PDF]
→ Mustereinwilligung für Foto-, Audio-, Videoaufnahmen [DOCX]
→ Muster für einen Aushang bei Veranstaltungen [DOCX]
→ Mustereinwilligung Jahrbuch [DOCX]
Stellt die Videoüberwachung in Schulen ein zulässiges Mittel dar, um Sachbeschädigungen und Diebstähle zu verhindern?
Nach § 14 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) darf eine öffentliche Stelle u. a. zur Ausübung des Hausrechts öffentlich zugängliche Räume beobachten und auch unter bestimmten Voraussetzungen Videoaufzeichnungen vornehmen.
Immer häufiger wollen Schulen Videoüberwachung einsetzen, um Sachbeschädigungen oder Diebstähle in und an den Schulgebäuden einzudämmen. Unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten stellt die Videoüberwachung jedoch einen schweren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen dar.
Aus diesem Grunde sollten vor dem Einsatz solcher Überwachungsanlagen zunächst alle anderen Möglichkeiten geprüft werden, um schädigende Handlungen zu unterbinden. Wenn z. B. immer wieder Diebstähle und Sachbeschädigungen an Fahrrädern auf dem Schulhof festgestellt werden, sollte zunächst geprüft werden, ob die Fahrräder nicht in einem anderen Bereich, beispielsweise unter Fenstern von Unterrichtsräumen, abgestellt werden können, also im Blickfeld der Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler. Finden Diebstähle innerhalb des Schulgebäudes statt, beispielsweise von Kleidungsstücken, die auf den Fluren hängen, so wäre es denkbar, dass die Schülerinnen und Schüler diese mit in die Unterrichtsräume nehmen. Bei vermehrten Vorkommnissen könnte unter pädagogischen Aspekten überlegt werden, die Polizei zu bitten, in den Klassen über die strafrechtlichen Konsequenzen solchen Verhaltens Vorträge zu halten. Auch "Kontrollgänge" im Schulgebäude während der Unterrichtszeit (von Lehrkräften mit Freistunden oder des Gebäudemanagements) dürften nicht ohne Wirkung sein.
Diese Maßnahmen sind datenschutzfreundlicher als die Videoüberwachung und zudem kostengünstiger als die Anschaffung und Wartung von Videoüberwachungsanlagen. Für den Fall einer trotzdem angedachten Videoüberwachung hat das Bildungsministerium eine Bekanntmachung hinsichtlich der Anforderungen herausgegeben (Bekanntmachung vom 25. Juni 2018, NBl. MBWK. Seite 289).
Zugehörige Dateien
→ Checkliste zur Bewertung einer Videoüberwachung [DOCX]
Dürfen Streaming-Dienste im unterrichtlichen Kontext eingesetzt werden?
Ob ein Musik- oder Videostreamingdienst für pädagogische Zwecke genutzt werden darf, hängt einerseits vom Dienst selbst ab, aber auch vom konkreten Nutzungsszenario. Das Geschäftsmodell vieler Streamingdienste basiert auf dem Sammeln personenbezogener Daten der Nutzenden, um Profile zu bilden und die Daten für eigene Zwecke zu verarbeiten oder an Werbetreibende zu verkaufen. Diese Daten werden zudem je nach Anbieter häufig in sogenannten Drittländern, also Ländern außerhalb der EU und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), verarbeitet. Hierfür existiert im schulischen Kontext i.d.R. keine gültige Rechtsgrundlage. Ein rechtskonformer Einsatz gängiger Streamingdienste ist daher, mit Ausnahme eng begrenzter Nutzungsszenarien, nicht möglich.
Das Vorführen (per Beamer/Smartboard) eines gestreamten Videos, idealerweise mit einem schulischen (nicht personalisierten Endgerät), kann aus Datenschutzsicht als unkritisch angesehen werden. Wenn ein privates Endgerät verwendet wird, sollte der Lehrkraft je nach Anbieter das Risiko des Datenabflusses in Drittländer bewusst sein.
Beim Aufrufen eines Streamingdienstes durch die Schülerinnen und Schüler über einen Browser im privaten (inkognito) Modus, mit schuleigenen, nicht personalisierten Endgeräten im Netz der Schule besteht kein signifikantes datenschutzrechtliches Risiko. Der Browser muss so konfiguriert sein, dass keine Werbung angezeigt wird (s.u.). Außerdem dürfen die Schülerinnen und Schüler nicht zeitgleich bei diesem oder einem anderen Dienst des gleichen Anbieters angemeldet sein, da der Streamingdienst hierdurch i.d.R. Zugriff auf personenbezogene Daten der Schülerinnen und Schüler erhält. Dies gilt ebenso für Webseiten, die Streamingdienste, z.B. über einen embedded Player, einbinden.
Die Aufforderung an Schülerinnen und Schüler, ein gestreamtes Video oder Musikstück (bspw. über einen Link in einem digitalen Arbeitsblatt) im Rahmen des Unterrichts (in Präsenz und insbesondere auch im Homeschooling oder als Hausaufgabe) über ein personalisiertes Endgerät anzusehen, ist datenschutzrechtlich unzulässig. Die Bereitstellung von Musik/Videos über Plattformen, die personenbezogene Daten in Drittländern verarbeiten, z.B. durch die Lehrkraft und die Aufforderung, diese anzuschauen, ist aus den genannten Gründen ebenfalls unzulässig.
Wenn unterstützende Videos auf profilbildenden Plattformen zur freiwilligen Betrachtung empfohlen werden, muss der Fürsorgepflicht der Schule dadurch Rechnung getragen werden, dass die Schülerinnen und Schüler bzw. deren Eltern darauf hingewiesen werden, dass mit dem freiwilligen Aufrufen der Videos eine unbemerkte und nahezu unkontrollierbare Datensammlung einhergeht.
Darüber hinaus gilt, dass neben dem Datenschutz auch immer sonstige rechtliche Regelungen wie das Urheberrecht und das Werbeverbot in Schule (§29 SchulG SH) zu beachten sind. Bei browserbasierten Diensten können Werbeverbot und Datenschutz ggf. durch den Einsatz entsprechender AddOns unterstützt werden, sofern die Nutzungsbedingungen des jeweiligen Dienstes dies nicht untersagen. Eine in den Nutzungsbedingungen ggf. aufgeführte Altersgrenze ist für den unterrichtlichen Einsatz nicht relevant, solange die Auswahl der Inhalte, durch die Lehrkräfte erfolgt und damit bspw. der Jugendschutz gewährleistet wird und ansonsten die oben aufgeführten Rahmenbedingungen berücksichtigt sind.