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Was ist beim Einsatz von Lernprogrammen, Apps, und Onlinediensten zu beachten, wenn bei der Nutzung personenbezogene Daten verarbeitet werden?

Die zunehmende Digitalisierung an den Schulen und die Anforderungen an zeitgemäßen, ansprechenden und wirklichkeitsnahen Unterricht führen zu einem stark steigenden Bedarf nach dem Einsatz unterschiedlichster digitaler Werkzeuge. Die Bandbreite erstreckt sich vom lokalen Einsatz von Office-Anwendungen, einfacher Simulationsprogramme und interaktiven Apps bis hin zur Nutzung kommerzieller, zentral betriebenen Lernplattformen, Videokonferenz- und Lernmanagementsystemen. Für die Nutzung kommen Endgeräte verschiedener Hersteller, Betriebssysteme und Leistungsklassen zum Einsatz, die sowohl im Eigentum und in Verantwortung der Schule betrieben werden, als auch schülereigene Endgeräte in beliebigen Konfigurationsvarianten. Die Nutzung kann ausschließlich in der Schule, aber auch ergänzend im privaten Umfeld stattfinden (Distanzlernen, Hausaufgaben etc.).

Für die Beantwortung der Fragen, ob ein bestimmtes, von Schule nachgefragtes, Produkt oder ein Onlineangebot überhaupt in Schule rechtmäßig eingesetzt werden kann, ist zunächst ein Nutzungskonzept zu entwerfen, in dem Zwecke und Ziele, beteiligte Personengruppen, die Verwendungsorte und die Herkunft der Endgeräte (schulisch/privat) festgelegt wird.

Für die Klärung der Frage, ob die Anwendung vor der Nutzung einer datenschutzrechtlichen Prüfung unterzogen werden muss und welche Dokumentationserfordernisse daraus für die Schule erwachsen, ist entscheidend, ob das geplante Verfahren mit einer Verarbeitung personenbezogener Daten einhergeht. Findet die Verarbeitung darüber hinaus nicht lokal, sondern bei einem Dienstleister (Programmanbieter, Hostingdienstleister) statt, ist zusätzlich ein Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) zwischen Schule und Dienstleister zu schließen.

Schulen können sich bei Fragen und Unsicherheiten auch vom IQSH (Helpdesk) und dem zentralen Datenschutzbeauftragten beraten lassen. Hierfür sind im Vorwege das Nutzungsszenario zu definieren und Unterlagen zur Beschreibung des geplanten Verfahrens (Herstellerunterlagen, AVV etc.) zu beschaffen. Eine Beratung nur unter Nennung des Produktes und der Frage, ob dies an der Schule eingesetzt werden darf, ist nicht möglich.

Lehrkräfte sollten nicht eigenmächtig Apps oder Onlinedienste, die mit der Verarbeitung personenbezogener Daten einher gehen, einführen oder gar Schülerinnen und Schüler zur Installation verpflichten. Hier ist immer eine Absprache/Genehmigung mit/durch die Schulleitung erforderlich, da diese die Gesamtverantwortung für die Einhaltung und Organisation des Datenschutzes trägt (§ 2 SchulDSVO). Aus diesem Grund erteilt auch weder das MBWFK (mit Ausnahme der Landeslösunge) noch der Datenschutzbeauftragte Freigaben oder Nutzungserlaubnisse.

Die diesem Beitrag beigefügten Unterlagen sollen Ihnen erste Informationen zu diesem Themenkomplex und Hilfestellungen bei der Auswahl geben sowie die erforderliche Verarbeitungsdokumentation mit Mustern unterstützen.

Zugehörige Dateien
→ Verarbeitungsdokumentation_Muster [ZIP]
→ Checkliste_Auftragsverarbeitung_I [DOCX]
→ Checkliste_Auftragsverarbeitung_II [DOCX]
→ Checkliste_Dokumentationspflichten [DOCX]
→ Schnellüberblick zum Auswahl-, Prüf- und Einführungsverfahren für digitale Medien [PDF]

Tags →  @Dokumentationspflichten, →  @Handreichungen, Muster und Checklisten, →  @EDV, Internet und Endgeräte, →  @Onlinedienste und Digitale Medien, →  @Auftragsverarbeitung, → #Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten (VVT), → #Technische und organisatorische Maßnahmen (TOM), → #Genehmigung, → #Lehrmittel, → #Lernmittel, → #Lehrkräfte, → #LiV.
Stand 22.11.2024 13:37:25 [31250] → PermaLink


Darf privat beschaffte/bezahlte Software auf Lehrkräfte-Endgeräten eingesetzt werden?

Die von Lehrkräften privat beschaffte und bezahlte Software darf unter bestimmten Voraussetzungen auch weiterhin eingesetzt und auf Lehrkräfte-Endgeräten installiert werden. Im Folgenden wird davon ausgegangen, dass es sich um pädagogisch-didaktische Software handelt. Der Einsatz von Schulverwaltungssoftware unterliegt eigenen Regelungen.


In jedem Fall ist der Einsatz der Software nur mit Genehmigung der Schulleitung zulässig. Diese prüft und bewertet vorab, ob ein datenschutzkonformer Einsatz möglich ist.


Unproblematisch zulässig ist dies, soweit mit der Software keine personenbezogenen Daten verarbeitet werden. Etwa, wenn die Software zur Erstellung von Arbeitsblättern genutzt wird.


Wenn mit dieser Software personenbezogene Daten verarbeitet werden, ist darauf zu achten, dass die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen für den Einsatz der Software gegeben sind. Die Gesamtverantwortung hierfür trägt gemäß § 2 Abs. 1 SchulDSVO die Schulleitung. Die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben liegt aber bei allen in der Schule tätigen Personen.


Ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Software besteht nicht.


Zur Installation der Software wird auf das Endgeräte FAQ der IQSH-Medienberatung verwiesen, da diese vom Gerät und der jeweiligen Software abhängig ist.

Tags →  @EDV, Internet und Endgeräte, → #Genehmigung, → #Lehrmittel, → #Lehrkräfte.
Stand 22.11.2024 13:59:17 [9273] → PermaLink


Dürfen Streaming-Dienste im unterrichtlichen Kontext eingesetzt werden?

Ob ein Musik- oder Videostreamingdienst für pädagogische Zwecke genutzt werden darf, hängt einerseits vom Dienst selbst ab, aber auch vom konkreten Nutzungsszenario. Das Geschäftsmodell vieler Streamingdienste basiert auf dem Sammeln personenbezogener Daten der Nutzenden, um Profile zu bilden und die Daten für eigene Zwecke zu verarbeiten oder an Werbetreibende zu verkaufen. Diese Daten werden zudem je nach Anbieter häufig in sogenannten Drittländern, also Ländern außerhalb der EU und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), verarbeitet. Hierfür existiert im schulischen Kontext i.d.R. keine gültige Rechtsgrundlage. Ein rechtskonformer Einsatz gängiger Streamingdienste ist daher, mit Ausnahme eng begrenzter Nutzungsszenarien, nicht möglich.


Das Vorführen (per Beamer/Smartboard) eines gestreamten Videos, idealerweise mit einem schulischen (nicht personalisierten Endgerät), kann aus Datenschutzsicht als unkritisch angesehen werden. Wenn ein privates Endgerät verwendet wird, sollte der Lehrkraft je nach Anbieter das Risiko des Datenabflusses in Drittländer bewusst sein.


Beim Aufrufen eines Streamingdienstes durch die Schülerinnen und Schüler über einen Browser im privaten (inkognito) Modus, mit schuleigenen, nicht personalisierten Endgeräten im Netz der Schule besteht kein signifikantes datenschutzrechtliches Risiko. Der Browser muss so konfiguriert sein, dass keine Werbung angezeigt wird (s.u.). Außerdem dürfen die Schülerinnen und Schüler nicht zeitgleich bei diesem oder einem anderen Dienst des gleichen Anbieters angemeldet sein, da der Streamingdienst hierdurch i.d.R. Zugriff auf personenbezogene Daten der Schülerinnen und Schüler erhält. Dies gilt ebenso für Webseiten, die Streamingdienste, z.B. über einen embedded Player, einbinden.


Die Aufforderung an Schülerinnen und Schüler, ein gestreamtes Video oder Musikstück (bspw. über einen Link in einem digitalen Arbeitsblatt) im Rahmen des Unterrichts (in Präsenz und insbesondere auch im Homeschooling oder als Hausaufgabe) über ein personalisiertes Endgerät anzusehen, ist datenschutzrechtlich unzulässig. Die Bereitstellung von Musik/Videos über Plattformen, die personenbezogene Daten in Drittländern verarbeiten, z.B. durch die Lehrkraft und die Aufforderung, diese anzuschauen, ist aus den genannten Gründen ebenfalls unzulässig.


Wenn unterstützende Videos auf profilbildenden Plattformen zur freiwilligen Betrachtung empfohlen werden, muss der Fürsorgepflicht der Schule dadurch Rechnung getragen werden, dass die Schülerinnen und Schüler bzw. deren Eltern darauf hingewiesen werden, dass mit dem freiwilligen Aufrufen der Videos eine unbemerkte und nahezu unkontrollierbare Datensammlung einhergeht.


Darüber hinaus gilt, dass neben dem Datenschutz auch immer sonstige rechtliche Regelungen wie das Urheberrecht und das Werbeverbot in Schule (§29 SchulG SH) zu beachten sind. Bei browserbasierten Diensten können Werbeverbot und Datenschutz ggf. durch den Einsatz entsprechender AddOns unterstützt werden, sofern die Nutzungsbedingungen des jeweiligen Dienstes dies nicht untersagen. Eine in den Nutzungsbedingungen ggf. aufgeführte Altersgrenze ist für den unterrichtlichen Einsatz nicht relevant, solange die Auswahl der Inhalte, durch die Lehrkräfte erfolgt und damit bspw. der Jugendschutz gewährleistet wird und ansonsten die oben aufgeführten Rahmenbedingungen berücksichtigt sind.

Tags →  @Onlinedienste und Digitale Medien, → #Lehrmittel, → #Lernmittel, → #Video.
Stand 20.09.2023 13:27:17 [5687] → PermaLink