Dürfen Streaming-Dienste im unterrichtlichen Kontext eingesetzt werden?

Dürfen Streaming-Dienste im unterrichtlichen Kontext eingesetzt werden?

Ob ein Musik- oder Videostreamingdienst für pädagogische Zwecke genutzt werden darf, hängt einerseits vom Dienst selbst ab, aber auch vom konkreten Nutzungsszenario. Das Geschäftsmodell vieler Streamingdienste basiert auf dem Sammeln personenbezogener Daten der Nutzenden, um Profile zu bilden und die Daten für eigene Zwecke zu verarbeiten oder an Werbetreibende zu verkaufen. Diese Daten werden zudem je nach Anbieter häufig in sogenannten Drittländern, also Ländern außerhalb der EU und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), verarbeitet. Hierfür existiert im schulischen Kontext i.d.R. keine gültige Rechtsgrundlage. Ein rechtskonformer Einsatz gängiger Streamingdienste ist daher, mit Ausnahme eng begrenzter Nutzungsszenarien, nicht möglich.


Das Vorführen (per Beamer/Smartboard) eines gestreamten Videos, idealerweise mit einem schulischen (nicht personalisierten Endgerät), kann aus Datenschutzsicht als unkritisch angesehen werden. Wenn ein privates Endgerät verwendet wird, sollte der Lehrkraft je nach Anbieter das Risiko des Datenabflusses in Drittländer bewusst sein.


Beim Aufrufen eines Streamingdienstes durch die Schülerinnen und Schüler über einen Browser im privaten (inkognito) Modus, mit schuleigenen, nicht personalisierten Endgeräten im Netz der Schule besteht kein signifikantes datenschutzrechtliches Risiko. Der Browser muss so konfiguriert sein, dass keine Werbung angezeigt wird (s.u.). Außerdem dürfen die Schülerinnen und Schüler nicht zeitgleich bei diesem oder einem anderen Dienst des gleichen Anbieters angemeldet sein, da der Streamingdienst hierdurch i.d.R. Zugriff auf personenbezogene Daten der Schülerinnen und Schüler erhält. Dies gilt ebenso für Webseiten, die Streamingdienste, z.B. über einen embedded Player, einbinden.


Die Aufforderung an Schülerinnen und Schüler, ein gestreamtes Video oder Musikstück (bspw. über einen Link in einem digitalen Arbeitsblatt) im Rahmen des Unterrichts (in Präsenz und insbesondere auch im Homeschooling oder als Hausaufgabe) über ein personalisiertes Endgerät anzusehen, ist datenschutzrechtlich unzulässig. Die Bereitstellung von Musik/Videos über Plattformen, die personenbezogene Daten in Drittländern verarbeiten, z.B. durch die Lehrkraft und die Aufforderung, diese anzuschauen, ist aus den genannten Gründen ebenfalls unzulässig.


Wenn unterstützende Videos auf profilbildenden Plattformen zur freiwilligen Betrachtung empfohlen werden, muss der Fürsorgepflicht der Schule dadurch Rechnung getragen werden, dass die Schülerinnen und Schüler bzw. deren Eltern darauf hingewiesen werden, dass mit dem freiwilligen Aufrufen der Videos eine unbemerkte und nahezu unkontrollierbare Datensammlung einhergeht.


Darüber hinaus gilt, dass neben dem Datenschutz auch immer sonstige rechtliche Regelungen wie das Urheberrecht und das Werbeverbot in Schule (§29 SchulG SH) zu beachten sind. Bei browserbasierten Diensten können Werbeverbot und Datenschutz ggf. durch den Einsatz entsprechender AddOns unterstützt werden, sofern die Nutzungsbedingungen des jeweiligen Dienstes dies nicht untersagen. Eine in den Nutzungsbedingungen ggf. aufgeführte Altersgrenze ist für den unterrichtlichen Einsatz nicht relevant, solange die Auswahl der Inhalte, durch die Lehrkräfte erfolgt und damit bspw. der Jugendschutz gewährleistet wird und ansonsten die oben aufgeführten Rahmenbedingungen berücksichtigt sind.

Tags →  @Onlinedienste und Digitale Medien, → #Lehrmittel, → #Lernmittel, → #Video.
Stand 20.09.2023 13:27:17 [1962] → PermaLink