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Unter welchen Voraussetzungen sind Foto- oder Videoaufnahmen von Schülerinnen und Schülern möglich?

An Schulen wird häufig der Wunsch geäußert, Foto- oder Videoaufnahmen von Schülerinnen und Schülern anzufertigen und diese zu verschiedensten Zwecken zu nutzen. Anlässe können hier beispielsweise Einschulungs- oder Entlassungsfeiern, Projektwochen, Wettbewerbe, Klassenfahrten sowie auch schulöffentliche Aufführungen von Orchestern oder Theatergruppen sein. Ebenso sind die verfolgten Zwecke vielseitig. Hier sind beispielsweise der Aushang von Fotos in Klassenräumen oder im Schulgebäude, die Veröffentlichung auf der Schulwebseite, die Weitergabe an Eltern, die Erstellung von Jahrbüchern, die Speicherung im Schulverwaltungsprogramm oder einem digitalen Klassenbuch sowie die Erstellung von „Erinnerungsfotos“ durch Eltern zu nennen.

Für eine Bewertung der Zulässigkeit solcher Aufnahmen ist in erster Linie folgende Frage zu beantworten:

Wer fotografiert wen, zu welchem Anlass und zu welchem Zweck?

Hinsichtlich des Fotografierens im Schulbereich sind neben dem Schulgesetz (SchulG) und der Schul-Datenschutzverordnung (SchulDSVO) auch die Regelungen in der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und ggf. des Kunsturhebergesetzes („Recht am eigenen Bild“) zu beachten.

Der zulässige Datenumfang für Verarbeitungen von personenbezogenen Daten von Schülerinnen, Schülern und Eltern im Rahmen des Schulverhältnisses, wozu auch Foto- und Videoaufnahmen zählen, ergibt sich aus § 30 Abs. 1 SchulG i. V. m. § 5 SchulDSVO und der Anlage 2 zur SchulDSVO. Alle dort aufgeführten Daten dürfen i. d. R. erhoben und verarbeitet werden, ohne dass es einer Einwilligung der Betroffenen Bedarf.

In dieser abschließenden Aufzählung findet sich seit der Neufassung der SchulDSVO im Juli 2022 auch das Datum „Lichtbild/Foto zu Schulverwaltungszwecken (rechtmäßig erhoben)“. Hier ist abweichend für eine rechtmäßige Erhebung und Nutzung eine zweckbezogene, informierte und freiwillig erteilte Einwilligung erforderlich.

Hierbei ist immer auch die Erforderlichkeit sowie der Zweck der Erstellung dieser Aufnahmen zu prüfen und zu erläutern.

Im sogenannten Schüleraufnahmebogen (hier herunterladbar) werden bereits die Einwilligungen für häufig in Schule auftretende Verarbeitungen abgefragt. Der Bogen kann auf die individuelle Situation vor Ort angepasst und ggf. um weitere Szenarien ergänzt werden

Die diesem Artikel zum Download beigefügten Handreichungen geben detailliertere Informationen unterschiedlichen Szenarien und den Rahmenbedingungen bei der Erstellung und Weiterverarbeitung von Foto- und Videoaufnahmen. Ebenso werden Hinweise zur Gestaltung der erforderlichen Einwilligung gegeben. Ergänzende Informationen und Muster zum Thema Einwilligung sind in diesem FAQ-Beitrag zu finden.

Zugehörige Dateien
→ Hinweise zu Foto- und Videoaufnahmen an Schulen [PDF]
→ Mustereinwilligung für Foto-, Audio-, Videoaufnahmen [DOCX]
→ Muster für einen Aushang bei Veranstaltungen [DOCX]
→ Mustereinwilligung Jahrbuch [DOCX]

Tags →  @Handreichungen, Muster und Checklisten, →  @Einwilligungen, → #Einschulung, → #Foto, → #Video, → #Presse, → #Veröffentlichung, → #Jahrbuch, → #Klassenfahrt.
Stand 18.10.2023 13:05:12 [13099] → PermaLink


Dürfen Vertretungspläne auf der Homepage der Schule veröffentlicht werden?

Vertretungspläne dienen der Organisation des Schulbetriebes. Sie informieren die Schülerinnen und Schüler über Veränderungen in den Stundenplänen. Vertretungspläne werden üblicher Weise in den Räumlichkeiten der Schulen ausgehängt und sind damit im Grundsatz nur den Adressaten (Schülerinnen, Schülern, ggf. Eltern und den Lehrkräften) zugänglich. Diese Veröffentlichung von Vertretungsplänen ist zur Organisation des Schulablaufes erforderlich. In diesem Fall ist es datenschutzrechtlich grundsätzlich zulässig, dass die Vertretungspläne Namen von Lehrkräften oder deren entsprechende Kürzel enthalten. Die Gestaltung der Vertretungspläne liegt letztlich im organisatorischen Entscheidungsbereich der Schulleitung. Dabei muss im Einzelfall bewertet werden, ob auf die Angabe des Namens einer Lehrkraft verzichtet werden kann. Ist die Schulleitung der Auffassung, dass die Namensnennung unverzichtbar ist, so müssen es sich die Lehrkräfte gefallen lassen, dass ihre Namen genannt werden, da diese im Zusammenhang mit ihrer (Lehr-)Funktion stehen.

Die Veröffentlichung von Vertretungsplänen auf der schuleigenen Homepage mit Nennung der Namen der Lehrkräfte ist hingegen aus schulorganisatorischen Gründen in der Regel zunächst nicht erforderlich, weil die Schülerinnen und Schüler anhand der Vertretungspläne nur Informationen erhalten müssen, ob sich Fächer verschieben oder sich der Stundenplan verändert hat.

Darüber hinaus ist zu bedenken, dass durch die Veröffentlichung von Vertretungsplänen auf der Schulhomepage nicht nur der eingeschränkte Adressatenkreis der Schulöffentlichkeit Zugang zu diesen Informationen hat, sondern jeder Nutzer des Internets weltweit. Wegen der fehlenden Erforderlichkeit und des unbestimmten Adressatenkreises ist eine Veröffentlichung von Namen der Lehrkräfte daher unzulässig.

Idealerweise sollten die Vertretungspläne in einem gesonderten Bereich der Schulhomepage untergebracht werden, der nur befugten Nutzenden unter Eingabe eines Passwortes zugänglich ist und der nicht für die Web-Öffentlichkeit zur Verfügung steht. Auf diese Weise ließe sich der Zugriff auf solche Daten im Ansatz auf die Schulöffentlichkeit beschränken. Allerdings sollten auch hier maximal die Namenskürzel der Lehrkräfte angegeben werden.

Beabsichtigt die Schulleitung dennoch, zusammen mit den Vertretungsplänen auch personenbezogene Daten der Lehrkräfte zu veröffentlichen, so muss eine Einwilligung der Betroffenen eingeholt werden.

Tags →  @EDV, Internet und Endgeräte, → #Homepage, → #Vertretungsplan, → #Webseite, → #Veröffentlichung.
Stand 14.10.2022 15:14:02 [6340] → PermaLink