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Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst und Lehramtsstudierende wollen zu eigenen Ausbildungszwecken Schülerdaten verwenden. Was ist dabei zu beachten?

§ 6 Abs. 1 SchulDSVO erlaubt dem genannten Personenkreis die Einsichtnahme in die in der Schule gespeicherten Daten. Dies kann aber nur gelten, soweit diese Personen "aktiv" im Unterrichtsbetrieb eingebunden sind. Werden darüber hinausgehend Informationen aus Schülerakten zur Anfertigung von Prüfungsarbeiten o. ä. verwendet, so sollten die Daten der Schülerinnen und Schüler nur mit Einwilligung der Eltern oder der volljährigen Schülerinnen und Schüler personenbezogen genutzt werden. Der § 32 SchulG regelt, dass für Praktika und Prüfungsarbeiten im Rahmen der Lehrkräfteausbildung personenbezogene Daten der Schülerinnen und Schüler sowie Eltern verarbeitet werden dürfen. Hierbei sind die datenschutzrechtlichen Vorgaben zur Einwilligung (Artikel 7 DSGVO), zur Information der Betroffenen (Artikel 13 DSGVO) und hinsichtlich der Datensicherheit (Artikel 32 DSGVO) zu beachten.

Tags →  @Datenerhebung, →  @Einwilligungen, → #Studierende, → #Vorbereitungsdienst, → #Praktika, → #Prüfungsarbeiten, → #Lehrkräfte, → #LiV.
Stand 14.10.2022 15:40:14 [8322] → PermaLink