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In welcher Weise sind externe Mitarbeitende, die die schulische Arbeit unterstützen sollen, zur Verschwiegenheit zu verpflichten?

Zunehmend werden die schulischen Aufgaben nicht mehr nur von den Lehrkräften und dem Verwaltungspersonal (Schulsekretärinnen und Hausmeister) wahrgenommen, sondern auch von externen Kräften unterstützt.

Mittlerweile werden in vielen Schulen Schulassistentinnen und Schulassistenten eingesetzt. Diese Personen sind entweder beim Land, bei Schulträgern oder bei anderen Trägern angestellt. In diesen Fällen, sind diese bereits im Rahmen dieser Anstellung arbeitsvertraglich zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Schulleiterin oder Schulleiter hat diese Assistenzkräfte daneben unmittelbar nach Dienstbeginn in der Schule gem. § 3 SchulDSVO über die Pflicht zur Beachtung des Datenschutzes zu belehren. Gleiches gilt für Schulbegleiterinnen und Schulbegleiter.

Die Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter, die in den Schulen zum Einsatz kommen, müssen nicht belehrt werden. Für diese gelten in der Regel die Verschwiegenheitspflichten aus § 203 StGB (sog. Patientengeheimnis). Daneben sind sie durch ihre Anstellungsträger zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Ferner sind Personen zur Durchführung schulischer Veranstaltungen außerhalb des lehrplanmäßigen Unterrichts (z. B. offener Ganztag) und Unterstützungskräfte bei schulischen Veranstaltung im Einsatz (§ 34 Abs. 6 und 7 SchulG). dieser Personenkreis ist ebenfalls nach § 3 SchulDSVO förmlich zu belehren.

In vielen Schulen sind daneben aber auch Honorarkräfte tätig, die z. B. den Musikunterricht wahrnehmen. Ferner sind in den Schulen Praktikantinnen und Praktikanten sowie Studierende zu Gast, die am Unterricht teilnehmen und dabei auch Kenntnis von personenbezogenen Daten der Schülerinnen und Schüler erhalten.

Dieser Personenkreis steht in keinem Beschäftigungsverhältnis mit dem Land oder dem Schulträger. Arbeitsvertraglich vereinbarte Verschwiegenheitsverpflichtungen, wie sie für Landesbedienstete oder kommunale Mitarbeiter üblich sind, existieren demnach in der Regel nicht.

Es muss jedoch sichergestellt werden, dass dieses Personal die bekannt werdenden personenbezogenen Daten vertraulich behandelt. Aus diesem Grund sind sie von der Schulleitung schriftlich zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Ein entsprechendes Muster einer solchen Verschwiegenheitserklärung steht zum Download bereit.

Zugehörige Dateien
→ Muster Verschwiegenheitserklärung [PDF]

Tags →  @Handreichungen, Muster und Checklisten, → #Studierende, → #Verschwiegenheit, → #Belehrung, → #Personal.
Stand 28.03.2023 12:31:27 [11954] → PermaLink


Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst und Lehramtsstudierende wollen zu eigenen Ausbildungszwecken Schülerdaten verwenden. Was ist dabei zu beachten?

§ 6 Abs. 1 SchulDSVO erlaubt dem genannten Personenkreis die Einsichtnahme in die in der Schule gespeicherten Daten. Dies kann aber nur gelten, soweit diese Personen "aktiv" im Unterrichtsbetrieb eingebunden sind. Werden darüber hinausgehend Informationen aus Schülerakten zur Anfertigung von Prüfungsarbeiten o. ä. verwendet, so sollten die Daten der Schülerinnen und Schüler nur mit Einwilligung der Eltern oder der volljährigen Schülerinnen und Schüler personenbezogen genutzt werden. Der § 32 SchulG regelt, dass für Praktika und Prüfungsarbeiten im Rahmen der Lehrkräfteausbildung personenbezogene Daten der Schülerinnen und Schüler sowie Eltern verarbeitet werden dürfen. Hierbei sind die datenschutzrechtlichen Vorgaben zur Einwilligung (Artikel 7 DSGVO), zur Information der Betroffenen (Artikel 13 DSGVO) und hinsichtlich der Datensicherheit (Artikel 32 DSGVO) zu beachten.

Tags →  @Datenerhebung, →  @Einwilligungen, → #Studierende, → #Vorbereitungsdienst, → #Praktika, → #Prüfungsarbeiten, → #Lehrkräfte, → #LiV.
Stand 14.10.2022 15:40:14 [8514] → PermaLink