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Haben ehemalige Schülerinnen und Schüler ein Recht auf Einsicht in ihre Abschlussarbeiten und ab wann steht ihnen dieses Recht zu?
Nach Artikel 15 Abs. 1 DSGVO hat die betroffene Person ein Recht auf Auskunft. Gemäß § 9 Abs. 4 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) kann der betroffenen Person (z. B. Abiturientin oder Abiturient) anstelle einer Auskunft auch Akteneinsicht gewährt werden, wenn die Daten in Akten (also in Papierform) enthalten sind.
Abschlussarbeiten werden in papierener Form gespeichert. Somit findet diese Vorschrift Anwendung. Ehemalige Schülerinnen und Schüler können somit nach Abschluss des (Prüfungs-)Verfahrens, also nach Aushändigung des Abschlusszeugnisses, dieses Akteneinsichtsrecht geltend machen.
Darüber hinaus verpflichtet Artikel 15 Abs. 3 DSGVO den Verantwortlichen (die Schule), der betroffenen Person eine (kostenfreie) Kopie der personenbezogene Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung zu stellen, wenn die betroffene Person dies verlangt.