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Private Nachhilfeeinrichtungen wollen von den die Schülerinnen und Schüler unterrichtenden Lehrkräften Informationen zum Lernverhalten erheben. Unter welchen Bedingungen wäre dies datenschutzrechtlich zulässig?
Schülerinnen und Schüler nehmen Nachhilfestunden bei privaten Anbietern in Anspruch, um ihre Leistungen in der Schule zu verbessern. Diese Anbieter wenden sich häufig direkt an die diese Schülerinnen und Schüler unterrichtenden Lehrkräfte, ohne die Anfrage über die Schulleitung zu stellen. Die Lehrkräfte werden gebeten, Informationen z. B. über bestehende Wissenslücken, das Lernverhalten, die Unterrichtsbeteiligung und das Verhalten im Unterricht an die private Einrichtung zu übermitteln. Die Kontaktaufnahme findet dabei entweder telefonisch oder mittels eines Formblattes statt.
Für die Übermittlung solcher Daten existiert im SchulG keine Rechtsgrundlage, so dass eine Übermittlung an eine private Einrichtung oder an eine Einzelperson in diesen Fällen nur mit der Einwilligung der oder des Betroffenen zulässig ist.
Somit ist die Übermittlung nur mit einer Einwilligung nach den Vorgaben des Artikel 7 DSGVO der oder des Betroffenen (in diesem Fall der Eltern) zulässig. Die Einwilligung ist von der Nachhilfeeinrichtung einzuholen und der Schule vorzulegen. Die Übermittlung der Informationen von der Schule an die Nachhilfeeinrichtung sollte ebenso wie das Vorliegen der Einwilligung aktenkundig gemacht werden. Erst nach der Entscheidung der Schulleitung zur Datenübermittlung, dürfen die Lehrkräfte der Schülerin oder des Schülers die Daten, für deren Übermittlung die Einwilligung erteilt wurde, an die Nachhilfeeinrichtung übermitteln. Ohne Genehmigung der Schulleitung würde die Lehrkraft gegen ihre Amtsverschwiegenheit verstoßen.