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Darf die Schule Angaben zur Sorgeberechtigung über die Schülerin oder den Schüler erheben?

§ 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SchulG sieht zwar nicht ausdrücklich vor, dass Angaben zur Sorgeberechtigung erhoben und weiterverarbeitet werden dürfen. Der Elternbegriff im Schulgesetz orientiert sich grundsätzlich an der Sorgeberechtigung des Bürgerlichen Gesetzbuches, zählt aber auch weitere Varianten auf (vgl. § 2 Abs. 5 SchulG). Weil die Zahl der Alleinerziehenden oder der Lebensgemeinschaften ohne Trauschein - aber mit gemeinsamen Kindern - zunimmt, spielt die Frage des Sorgerechtes für die Schule eine immer größere Rolle. Davon hängt ab, an wen Schülerdaten weitergegeben werden dürfen.

Das Sorgerecht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Es unterscheidet verschiedene Gruppen von Sorgeberechtigten. Die häufigsten Konstellationen - mit Konsequenzen für die Befugnis, Daten des Kindes an diese Personen weiterzugeben - sind:

1. Zusammen lebende Eltern: Gemeinsames Sorgerecht (§ 1626 BGB) = Mitteilung von Daten an beide Elternteile grundsätzlich zulässig

2. Dauernd getrennt lebende Eltern: Grundsätzlich gemeinsames Sorgerecht, es sei denn, gerichtlich ist etwas anderes geregelt (§ 1671 BGB) = Mitteilung grundsätzlich an beide Elternteile zulässig, aber bei gerichtlicher anderer Entscheidung: Übermittlung nur an den festgelegten Sorgeberechtigten

3. Unverheiratete Partner mit gemeinsamen Kindern (§ 1626a BGB): Gemeinsames Sorgerecht bei Abgabe einer Sorgerechtserklärung des Kindesvaters: Übermittlung an beide Elternteile, ansonsten nur an die Mutter.

Im Aufnahmebogen der Schule kann die Frage nach dem Sorgerecht beispielsweise in folgender Form aufgenommen werden: 

"Bei Alleinerziehenden: Haben Sie das alleinige Sorgerecht? Ja/Nein (Bitte Gerichtsurteil vorlegen)". 

Das Urteil ist keinesfalls zur Schülerakte zu nehmen! Die Vorlage des Nachweises der Sorgeberechtigung kann durch das Schulverwaltungspersonal auf dem Aufnahmebogen vermerkt werden.

"Bei Lebensgemeinschaften: Hat der Vater eine Sorgerechtserklärung abgegeben: Ja/Nein". 

In diesen Fällen kann ebenfalls die Vorlage eines entsprechenden Nachweises erbeten werden. Auch dieser Nachweis ist nicht zur Schülerakte zu nehmen! Liegt keine Sorgerechtserklärung vor, wollen aber beide Lebenspartner über die schulischen Leistungen des gemeinsamen Kindes informiert werden, ist die schriftliche Einverständniserklärung der Mutter erforderlich. Diese ist dann zur Schülerakte zu nehmen.

Tags →  @Datenerhebung, → #Sorgerecht, → #Schüleraufnahmebogen.
Stand 30.08.2022 17:10:06 [4771] → PermaLink