Dürfen die Noten von Klassenarbeiten von den Lehrkräften öffentlich vor den Schülerinnen und Schülern verkündet werden?

Dürfen die Noten von Klassenarbeiten von den Lehrkräften öffentlich vor den Schülerinnen und Schülern verkündet werden?

Bei den Ergebnissen von Klassenarbeiten handelt es sich um personenbezogene Daten. Das Verlesen der einzelnen Noten vor der versammelten Klasse stellt eine Datenübermittlung an Einzelpersonen dar. Die Übermittlung von personenbezogenen Daten an Einzelpersonen ist jedoch nur mit Einwilligung der oder des Betroffenen zulässig. Das Einholen pauschaler Einwilligungen für diesen Zweck, z. B. bereits bei der Aufnahme der Schülerinnen und Schüler, ist unzulässig. Einwilligungen sind für den Einzelfall einer Datenverarbeitung (in diesem Falle einer Datenübermittlung) einzuholen. Dabei sind Betroffene auch auf ihr jederzeitiges Widerrufsrecht hinzuweisen (Widerrufsrecht nach Art. 7 Abs. 3 DSGVO). Soll die Notenverkündung aus pädagogischen Gründen erfolgen, ist es ausreichend einen Notenspiegel zu erstellen. Jede/r Schülerin/Schüler kann damit für sich feststellen, wo sie/er leistungsmäßig in der Klasse steht. In bestimmten Fällen kann es aus pädagogischer Sicht möglicherweise ratsam sein, statt des Notenspiegels auch nur die Durchschnittsnote einer Klassenarbeit bekannt zu geben. Auch in diesem Fall können sich Schülerinnen und Schüler leistungsmäßig einordnen.

Tags →  @Datenübermittlung, →  @Einwilligungen, → #Noten.
Stand 14.10.2022 17:03:06 [10338] → PermaLink